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   BVerwG, 28.12.1989 - 5 B 13.89   

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BVerwG, 28.12.1989 - 5 B 13.89 (https://dejure.org/1989,5699)
BVerwG, Entscheidung vom 28.12.1989 - 5 B 13.89 (https://dejure.org/1989,5699)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Dezember 1989 - 5 B 13.89 (https://dejure.org/1989,5699)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Versäumung der Beschwerdefrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 28.12.1989 - 5 B 13.89
    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert mindestens die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung gewesen ist als auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als "grundsätzlich" rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90).
  • BVerwG, 08.03.1972 - IV B 10.72

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

    Auszug aus BVerwG, 28.12.1989 - 5 B 13.89
    Ein Rechtsmittelführer darf die gesetzliche Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs grundsätzlich voll ausnutzen (vgl. Beschluß vom 8. März 1972 - BVerwG 4 B 10.72 - ).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 VB 52/16

    Offensichtliche Unbegründetheit einer Verfassungsbeschwerde als Ergebnis einer

    Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach den Rechtsmittelführer bei der zulässigen vollständigen Ausschöpfung einer Rechtsmittelfrist eine erhöhte Sorgfaltspflicht dafür trifft, dass die Rechtsmittelschrift den Empfänger rechtzeitig erreicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.2.1989 - 5 B 13/89 -, Juris Rn. 3).
  • BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 60.90

    Erhöhte Sorgfaltspflicht bei voller Ausnutzung der Revisionsbegründungsfrist

    Gegenstand des Vorwurfs, den der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich machen und der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO sich zurechnen lassen muß, ist zwar nicht das - als solches vielmehr unbedenkliche (vgl. etwa Beschluß vom 28. Dezember 1989 - BVerwG 5 B 13.89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 166 S. 24 ) - volle Ausnutzen der (verlängerten) Revisionsbegründungsfrist.

    Es ist jedoch anerkannt, daß, wer so verfährt, eine "erhöhte Sorgfaltspflicht" auf sich nimmt (vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Dezember 1987 - BVerwG 3 B 28.87 - Buchholz 310 § 60 Nr. 154 S. 5 und vom 28. Dezember 1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.02.1994 - 2 B 157.93

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Schließlich fehlt es an jeglicher Darlegung - etwa unter Vorlage einer postamtlichen Auskunft (vgl. Beschluß vom 28. Dezember 1989 - BVerwG 5 B 13.89 - ) -, daß der Postlauf zwischen Pattensen und Lüneburg unter Berücksichtigung der gewählten Versendungsart (einfacher Brief) und der üblichen Verzögerungen, wie sie durch den verminderten oder ganz wegfallenden Leerungs- und Zustelldienst an Wochenenden entstehen, gleichwohl regelmäßig nur einen Tag beträgt und daß die Angestellte der Prozeßbevollmächtigten sich dessen vergewissert hat.

    Schöpft ein Rechtsanwalt die gesetzliche Frist zur Einlegung des Rechtsmittels voll aus, so trifft ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht dafür, daß die Rechtsmittelschrift den Empfänger rechtzeitig erreicht (vgl. Beschluß vom 28. Dezember 1989 - BVerwG 5 B 13.89 - ; Urteil vom 8. Mai 1991 - BVerwG 3 C 68.89 - ).

  • BVerwG, 08.05.1991 - 3 C 68.89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung einer Beschwerdefrist

    Ein Rechtsmittelführer kann die Rechtsmittelfrist grundsätzlich voll ausschöpfen; jedoch trifft ihn dann im Hinblick auf die Fristwahrung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (Beschluß vom 24. Juni 1982 - VerwG 3 B 27.79 - Buchholz 310 § 60 Nr. 124 und vom 28. Dezember 1989 - BVerwG 5 B 13.89 - Buchholz 310 § 60 Nr. 166).
  • BVerwG, 28.06.2019 - 8 PKH 3.19

    Anspruch auf Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen

    Das gilt auch für die Entscheidung, ob eine bereits abgefasste Klageschrift eingereicht werden soll, und für deren Übermittlung an das Gericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 370/84 - BVerfGE 69, 381 ; BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1989 - 5 B 13.89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 166).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1999 - 18 A 5101/96

    Ausweisung eines italienischen Staatsangehörigen wegen Beihilfe zur unerlaubten

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 1972 a.a.O., vom 27. Januar 1975 - VI CB 40.74 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 82 m.w.N., vom 11. Mai 1976 a.a.O., vom 24. Juni 1982 a.a.O. und vom 28. Dezember 1989 - 5 B 13.89 -, Buchholz a.a.O. Nr. 166.
  • BVerwG, 22.08.1994 - 8 B 139.94

    Nichtzulassung einer verwaltungsgerichtlichen Revision - Verspätet eingelegte

    Im Regelfall rechtfertigt die verzögerte Postbeförderung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. Beschluß vom 28. Dezember 1989 - BVerwG 5 B 13.89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 166 S. 24).
  • VGH Hessen, 17.07.1992 - 9 TP 930/92

    Wiedereinsetzung: Sorgfaltspflichtverletzung des Anwalts durch Versendung der

    Bei Absendung eines Rechtsmittels kurz vor Ablauf der zu wahrenden Frist trifft den Rechtsmittelführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 28. Dezember 1989, 5 B 13.89, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 166 und Beschluß vom 21. Dezember 1987, 3 B 28.87, Buchholz a.a.O Nr. 154).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 3 M 46.16

    Verschulden bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Es lässt sich daher jedenfalls nicht ausschließen, dass die Klägerin, auch wenn sie nach dem Einlieferungsbeleg die Klageschrift erst am Nachmittag des 22. Oktober 2015 zur Post gab, auf die üblichen Postlaufzeiten vertrauen durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1989 - 5 B 13/89 - juris Rn. 3; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. September 2000 - 1 BvR 1059/00 - juris Rn. 14), es sei denn, aus den örtlichen Verhältnissen hätte sich etwas anderes ergeben.
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